· Fachbeitrag · Haftung
Schadenersatzanspruch, wenn über Ausstieg aus der Basisrente mangelhaft aufgeklärt wurde
| Es gehört zur Obliegenheitspflicht des VR bzw. dessen Vertreter, den VN darüber aufzuklären, dass die Kündigung einer staatlich geförderten Basisrentenversicherung (Rürup-Rente) durch den VN schwerwiegende Nachteile für ihn haben kann. Das ergibt sich aus einem Urteil des OLG Köln. Verletzt er diese Pflicht, steht er dem VN gegenüber in der Haftung. |
Sachverhalt
Ein selbstständiger Handwerker hatte 2008 einen Basisrentenversicherungsvertrag abgeschlossen. Während der Beratung durch einen Versicherungsvertreter wurde er nicht ausdrücklich über die Nachteile der Versicherung im Falle deren Kündigung aufgeklärt. Er zahlte Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 52.000 EUR an den VR. Als er bemerkte, dass er in einem Notfall die bis dahin eingezahlten Prämien nicht zurückerhält, machte er Schadenersatzansprüche geltend, zuletzt gegen den VR. Sein Argument: Wäre er diesbezüglich korrekt aufgeklärt worden, hätte er den Basisrentenversicherungsvertrag nicht abgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Das OLG nimmt den VR in die Pflicht: Er muss dem VN die Prämien nebst Zinsen zurückzahlen (OLG Köln 26.7.19, 20 U 185/18, Abruf-Nr. 211082).
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