· Fachbeitrag · Kündigungsrecht
Unwirksame Kündigung des Vertrags durch VN: Versicherer muss in bestimmten Fällen reagieren
| Kündigt ein VN oder der von ihm beauftragte Makler den Versicherungsvertrag, kommt es immer wieder vor, dass der VR die Kündigung nicht oder nicht sofort als unwirksam zurückweist. In bestimmten Fällen muss der VR die Kündigung aber zurückweisen. Sonst entfaltet die Kündigung durch den VN ihre Wirkung. |
1. Kündigung des Versicherungsvertrags
Die Kündigung des Versicherungsvertrags ist ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Sie wird gegenüber dem VR in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB). Der VR muss weder zustimmen, noch eine Eingangsbestätigung erteilen. Der VN muss also beweisen können, dass dem VR die Kündigung zugegangen ist.
Der Beweis gelingt in der Regel durch Versendung der Kündigung
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