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Abweichende Würdigung des Sachverständigengutachtens
| Der BGH hat klargestellt, wann ein Sachverständiger im Berufungsverfahren erneut angehört werden muss (14.7.20, VI ZR 468/19, Abruf-Nr. 217642 ). |
Zwar stehe es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist. Nach Ansicht des 6. Senats kann jedoch von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will. Damit hält der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (8.6.93, VI ZR 192/92; Anschluss an BGH 6.3.19, IV ZR 128/18 = VK 19, 176).
Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 181 | ID 46901903