· Fachbeitrag · Prozessrecht
Arbeitsüberlastung kann als Fristverlängerungsgrund ausreichen
| Sie kennen das: Die Zeit ist knapp, der Fristablauf droht. Schnell einen Antrag auf Fristverlängerung an das Gericht geschickt und alles ist gut? Nicht immer! Denn wenn das Gericht den Antrag ablehnt, ist die Frist versäumt und es droht Regress. Wie Sie hier reagieren müssen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des BGH. |
Der BGH ist moderat, was die Gründe für den Verlängerungsantrag betrifft. Die Leitsätze der Entscheidung (9.5.17, VIII ZB 69/16, Abruf-Nr. 194386) sprechen insofern für sich:
- Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Berufungsführer nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Gewährung der beantragten Fristverlängerung berufen, wenn diese mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dies wiederum ist bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist der Fall, wenn dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO gestützt wird.
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