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  • 28.02.2025 · Nachricht · Prozessrecht

    Verhinderte Beweisführung bei Geheimhaltungsinteresse

    | Eine Verhinderung der Beweisführung kann dadurch eintreten, dass die beweiserheblichen Unterlagen, an denen der VR berechtigterweise ein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht hat, nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden können, weil die andere Partei sich schuldhaft nicht der notwendigen Geheimhaltungsverpflichtung unterwirft und so bereits die weitere Darlegung durch den VR verhindert wird. |