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ZPO: Rechtliches Gehör bei gerichtlicher Internetrecherche
| Möchte ein Gericht von ihm dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO seinem Urteil zugrunde legen, muss es den Parteien durch einen Hinweis die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. |
Auf diesen wichtigen prozessualen Grundsatz wies der BGH hin (27.1.22, III ZR 195/20, Abruf-Nr. 227900). Ein Hinweis kann nach Ansicht des BGH nur unterbleiben, wenn es sich um Umstände handelt, die den Parteien ohne Weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen.
Quelle: Ausgabe 08 / 2022 | Seite 127 | ID 48478407