05.12.2016 · Fachbeitrag · Restschuldversicherung
Die versicherte Person hat kein Widerrufsrecht
| Nach § 8 VVG steht der Widerruf dem VN zu. Eine vergleichbare Regelung in Bezug auf die versicherte Person sieht das Gesetz nicht vor. Das hat das LG Düsseldorf für den Fall der Restschuldversicherung entschieden. |
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