· Fachbeitrag · Rücktritt
Kein Rücktritt vom Vertrag wegen Umständen, die Einfluss auf den Versicherungsfall gehabt haben
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
(BGH 30.11.11, IV ZR 143/10, Abruf-Nr. 120263) |
Sachverhalt
Der VN macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Der VR lehnte die Leistungen ab und trat mit Schreiben vom 12.4.06 wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurück. Er belehrte den VN über die Sechsmonatsfrist gem. § 12 Abs. 3 VVG a.F. und verlängerte diese mehrfach, letztmalig bis zum 30.4.07. Der VN stellte einen Prozesskostenhilfeantrag, der am 30.4.07 beim OLG einging und am 2.5.07 dem LG vorlag. Das LG lehnte die beantragte PKH mit Beschluss vom 13.8.07, zugestellt am 5.9.07, ab. Auf die am 4.10.07 eingelegte sofortige Beschwerde bewilligte das OLG dem VN PKH. Danach wurde die Klage zugestellt. Das LG hat der Klage auf Leistung und auf Freistellung von der Beitragspflicht stattgegeben. Das OLG hat die Berufung des VR zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des VN den Fortbestand des Vertrags festgestellt.
Die Revision des VR hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg.
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