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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Rückforderungsanspruch nach Widerruf des Versicherungsvertrags

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Rhens

    Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch ist nicht schon mit jeder einzelnen Prämienzahlung, sondern erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden (BGH 8.4.15, IV ZR 103/15, Abruf-Nr. 176452).

     

    Sachverhalt

    Der VN hatte die auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung nach § 5a VVG widerrufen, sie hilfsweise angefochten und vorsorglich die hilfsweise Kündigung erklärt. Nun begehrt er vom VR die Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen in Höhe von rund 14.000 EUR. Diese hatte er zwischen 1998 und 2008 gezahlt. Der VR akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert. Die Parteien streiten nunmehr noch über die Differenz. Der VN meint die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen, sodass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Der VR erachtet den Widerruf für verfristet und beruft sich auf die Verjährung.

     

    Die Klage war in beiden Instanzen erfolglos. Der BGH sah das ganz anders. Er hat die Vorentscheidungen aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.