· Fachbeitrag · Versicherungsombudsmann
Diese Details müssen Sie zum Ombudsmann wissen
von RA Dr. Thomas Rieger, München
| Unter Anwälten ist der Versicherungsombudsmann wenig bekannt. Dies ist zu bedauern, da dessen Beschwerdeverfahren ihnen prozedurale und wirtschaftliche Vorteile bietet. Zumal auch gegen Rechtsschutzversicherer vorgegangen werden kann und sich damit Streitfragen ohne Deckungsprozess klären lassen. Der Beitrag gibt einen Überblick. |
1. Rechtsgrundlagen der Schlichtungsinstanz
Funktional handelt es sich beim Ombudsmann für Versicherungen um einen Verein, der schlichtet. Er betreibt ein Schlichtungsverfahren im Sinne von § 17 Nr. 7 RVG. Denn in den Anwendungsbereich des § 17 Nr. 7 RVG fallen anerkannte Gütestellen i.S. des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bzw. § 15a EGZPO und sonstige Einigungsstellen, die durch ein Gesetz oder aufgrund einer im Gesetz erhaltenen Ermächtigung eingerichtet worden sind. Auf solch einer Grundlage ist der Ombudsmann tätig ‒ zweifelsfrei seit 23.11.16. Er war zwar schon seit 2005 von Gesetzes wegen für bestimmte Beschwerden zuständig; allerdings nur, wenn ein Versicherungsvertrag per Fernabsatz zustande gekommen war. Diese Aufgabe ist in § 214 Abs. 1 Nr. 1 VVG geregelt. Eine weitere durch den Gesetzgeber übertragene Aufgabe betrifft das Verfahren für Beschwerden gegen Versicherungsvermittler nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 VVG. Ende 2016 sind letzte Zweifel an der gesetzlichen Grundlage beseitigt worden. Der Verein „Versicherungsombudsmann“ hat sich damals zertifizieren lassen. Er ist seither eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
Maßgeblich sind damit für den Verein und seine rund 45 Mitarbeiter neben der Verfahrensordnung (VO-OM) „ergänzend“ das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sowie spezifizierte Prozessrechte: § 6 VO-OM gewährt rechtliches Gehör, beschränkt durch das Geschäftsgeheimnis (§ 16 VO-OM). Beweis wird nur durch den Urkundsbeweis erhoben. Ansonsten gilt: Freie Beweiswürdigung und Entscheidungen auf Grundlage von Recht und Gesetz.
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