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  • · Fachbeitrag · Versicherungsrecht

    Aktuelles aus dem Versicherungsrecht von A bis Z

    | Jeden Monat entscheiden deutsche Gerichte Hunderte von Streitigkeiten zwischen VN und VR. Hier finden Sie die Quintessenz der wichtigsten Urteile und Beschlüsse von A bis Z ‒ sortiert nach Personen- und Sachversicherung. |

     

    Übersicht / Aktuelle Entscheidungen zur Personenversicherung

    Berufsunfähigkeitsversicherung

    Keine Umorganisation bei allein betriebenem Online-Handel möglich ‒ Berufsunfähigkeit liegt vor

    Liegt nach den Bedingungen Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise als Selbstständiger nach betrieblich sinnvoller Umorganisation ohne erheblichen Kapitaleinsatz innerhalb seines Betriebs noch eine Tätigkeit ausüben könnte, die seiner Stellung als Betriebsinhaber noch angemessen ist, muss der Selbstständige darlegen und ggf. beweisen, dass auch eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit mehr eröffnet.

     

    Es muss sich nach der Umorganisation jedoch eine seiner bisherigen Aufgabe adäquate, zumutbare und sinnvolle Tätigkeit ergeben. Der Versicherte muss sich nicht selbst wegrationalisieren. Bei einem Online-Handel, der allein betrieben wird, ist eine „betrieblich sinnvolle Umorganisation“ nicht möglich (OLG München 13.10.22, 25 U 2340/21, Abruf-Nr. 232426).

    Dauernde Einschränkung der beruflichen Fähigkeit Voraussetzung für Berufsunfähigkeit

    Verspricht der VR Leistungen für den Fall der Berufsunfähigkeit, setzt der Eintritt des Versicherungsfalls auch dann eine dauernde Einschränkung der beruflichen Fähigkeit voraus, wenn dies in den Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich angegeben ist. Ist eine solche Prognose nicht möglich, liegt auch bei einer gravierenden Erkrankung (hier: Brustkrebs) keine Berufsunfähigkeit vor (OLG Dresden 12.10.22, 4 U 673/22, Abruf-Nr. 233209).

    Krankenversicherung

    Kein Wegfall der Bereicherung bei unwirksamer Prämienanpassung

    Der private Krankenversicherer kann sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, soweit die auf eine gemäß § 203 Abs. 5 VVG unwirksame Prämienanpassung gezahlten Erhöhungsbeträge der Höhe nach den kalkulierten Beträgen für die Bildung der tariflichen Alterungsrückstellung, für den Beitragszuschlag nach § 149 S. 1 VAG und für die Zuschläge nach §§ 7, 8 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung entsprechen (BGH 21.9.22, IV ZR 2/21, Abruf-Nr. 231781).

    Säumniszuschläge auch bei im Notlagentarif geführten privaten Krankenversicherungsvertrag

    Einem VR können auch bei einem im Notlagentarif geführten Krankenversicherungsvertrag Ansprüche auf ein Prozent Säumniszuschlag nach § 193 Abs. 6 S. 2 VVG zustehen. Auch bei einem im Notlagentarif geführten Krankenversicherungsvertrag handelt es sich um eine Krankenversicherung, die der gesetzlichen Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG genügt (LG Saarbrücken 16.9.22, 13 S 94/22, Abruf-Nr. 231995).

    Pflegetagegeldversicherung

    Keine spontane Anzeigeobliegenheit hinsichtlich pränatal diagnostizierter Krankheiten

    Den VN trifft keine Offenbarungspflicht in Form einer spontanen Anzeigeobliegenheit hinsichtlich pränatal diagnostizierter Krankheiten seines ungeborenen Kindes, wenn der VR keine Gesundheitsfragen zu noch ungeborenen Kindern stellt. Von einem VR kann erwartet werden, dass er im Rahmen der Antragsstellung auf Kindernachversicherung auch nach etwaigen Erkrankungen von bereits gezeugten, aber noch ungeborenen Kindern fragt (LG Detmold 14.6.22, 02 O 123/21, Abruf-Nr. 232260).

     

    Übersicht / Aktuelle Entscheidungen zur Personenversicherung

    Unfallversicherung

    Risikoausschluss für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen

    Die Voraussetzungen des Risikoausschlusses für „Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen“ können als bewiesen erachtet werden, wenn das in Rede stehende Sturzereignis nach dem dargestellten Unfallablauf, den dokumentierten Angaben des VN gegenüber den erstbehandelnden Ärzten und der Art der Verletzungen nur als Folge eines unmittelbar zuvor erlittenen Ohnmachtsanfalls (= Synkope) eingetreten sein kann (OLG Saarbrücken 30.09.22, 5 U 107/21, Abruf-Nr. 233208).

    Kein Anspruch auf Unfallrente bei versäumter Frist zur Feststellung der Invalidität

    Versäumt der VN die als vertragliche Anspruchsvoraussetzung ausgestaltete Frist zur ärztlichen Feststellung der unfallbedingten Invalidität, kann dies weder entschuldigt noch nachgeholt werden. Der VR ist auch nicht zu einem Hinweis auf diese Frist verpflichtet, wenn der VN den Unfall erst nach Fristablauf anzeigt (OLG Frankfurt a. M., 16.3.22, 7 U 244/20, Abruf-Nr. 231684).

    Rechtsmissbräuchliche Leistungsablehnung bei nicht fristgerechter Invaliditätsfeststellung

    Stellt der VR für die Invaliditätsbescheinigung einen vom Versicherten und vom Arzt auszufüllenden Vordruck zur Verfügung, der den Schluss zulässt, es werde keine in jeder Hinsicht abschließende Beurteilung erwartet, kann sich der VR nicht auf das Versäumnis der Feststellungsfrist nach Ziff. 2.1.1.1 AUB berufen, wenn die fristgerecht eingereichten Angaben des Arztes erkennbar unvollständig sind (OLG Frankfurt a. M., 26.1.22, 7 U 130/16, Abruf-Nr. 233174).

    Rückforderung bei später erkannter Unrichtigkeit der Erstbemessung

    Ein Unfallversicherer muss sich die Neubemessung der Invalidität nicht vorbehalten haben, wenn er bei später erkannter Unrichtigkeit der Erstbemessung den bereits regulierten Betrag (teilweise) zurückverlangen will (OLG Saarbrücken 9.2.22, 5 U 53/21, Abruf-Nr. 228616).

    Rückforderung einer gezahlten Invaliditätsentschädigung

    Ergibt sich aufgrund eines allein vom VN einer Unfallversicherung initiierten Neubemessungsverlangens eine Verbesserung des Gesundheitszustands gegenüber dem der Erstbemessung zugrunde gelegten Zustand, ist der VR nicht deshalb an einer (teilweisen) Rückforderung der Invaliditätsleistung gehindert, weil er sich bei der Erstbemessung nicht gemäß Ziff. 9.4 AUB 2008 die Neubemessung vorbehalten hat (BGH 2.11.22, IV ZR 257/21, Abruf-Nr. 232461).