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  • · Nachricht · Versicherungsrecht

    Entbindung von der Schweigepflicht nur in engen Grenzen

    | Eine versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Entbindung von der Schweigepflicht muss hinreichend eng gefasst sein, um das Grundrecht des Versicherungsnehmers auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen, entschied das BVerfG. |

     

    Im Entscheidungsfall hatte die Versicherungsnehmerin (VN) eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Nach den AGB sollte sie bei der Beantragung von Versicherungsleistungen unter anderem die behandelnden Ärzte, Krankenhäuser, Pflegepersonen und Behörden ermächtigen, dem Versicherer auf Verlangen Auskunft zu geben. Die VN beantragte wegen Depressionen Versicherungsleistungen. Gleichzeitig verweigerte sie die Schweigepflichtentbindungserklärung mit der Begründung, dass sie nur Einzelermächtigungen für jedes Auskunftsersuchen erteile. Daraufhin übersandte der Versicherer diese Einzelermächtigungen. Auch deren Unterzeichnung lehnte sie ab und verlangte von dem Versicherer eine weitere „Konkretisierung“ der gewünschten Auskünfte. Der Versicherer reagierte nicht. Die VN klagte daraufhin - ohne Erfolg - vor den Zivilgerichten auf Zahlung einer monatlichen Rente. Laut dem BVerfG verletzen diese Entscheidungen jedoch das Grundrecht der VN auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (BVerfG, Beschluss vom 17.7.2013, Az. 1 BvR 3167/08; Abruf-Nr. 132608).

     

    PRAXISHINWEIS | Nach Ansicht des BVerfG müsste der Versicherer die geforderten Einzelermächtigungen zur Befreiung von der Schweigepflicht weiter einschränken. Und zwar zunächst auf solche Vorabinformationen, die ausreichen, um feststzustellen, welche Informationen tatsächlich für die Prüfung des Leistungsfalls relevant sind.

    Quelle: ID 42369511