Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Versicherungsvertreter


    Vertreter haftet nicht für Umstellung des Versicherungsvertrags


    | Bei der Umstellung eines laufenden Versicherungsvertrags auf neue Bedingungen treffen den Versicherungsvertreter keine Beratungspflichten. |

    Diese Klarstellung traf das LG Ingolstadt (29.12.10, 33 O 136/10, Abruf-Nr. 130237). Im Urteilsfall hatte der VN keinen Neuabschluss getätigt, sondern den Gebäudeversicherungsvertrag auf einen anderen Tarif umgestellt. Ansprüche gegen den Vertreter sind daher bereits grundsätzlich und unabhängig von dem Verlauf der Beratungsgespräche ausgeschlossen, so das LG Ingolstadt.


    Hintergrund | Einen Versicherungsvertreter treffen lediglich für den erstmaligen Abschluss eines Versicherungsvertrags Beratungspflichten. Verletzt er diese, muss er dafür haften. Das bestimmen die §§ 61, 63 VVG. Bei Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit ist eine persönliche Haftung des Vertreters dagegen ausgeschlossen, weil es hierbei nicht mehr um die Bedarfsermittlung des VN und um die Aufklärung des Interessenten über das Wesen der Versicherung geht. Während der Vertragslaufzeit treffen allein den VR Beratungspflichten (§ 6 Abs. 4 VVG).


    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 56 | ID 38702470