01.10.2005 | AGB-Recht
Patient ohne Versicherungsschutz zahlt Krankenhausbehandlung selbst
1. Haben der Krankenhausträger und der durch seine Mutter vertretene minderjährige Patient die gemeinsame Vorstellung, dass eine gesetzliche Krankenversicherung bestehe, die die Kosten des Krankenhausaufenthalts übernehme, und stellt sich dies als Irrtum heraus, fehlt dem Behandlungsvertrag die Geschäftsgrundlage. |
2. Die bei Fehlen der Geschäftsgrundlage gebotene Anpassung des geschlossenen Behandlungsvertrags führt dazu, dass der Krankenhausträger die nach Maßgabe der §§ 10 ff. BPflV zu ermittelnde Vergütung für die allgemeinen Krankenhausleistungen von dem Patienten fordern kann. |
(BGH 28.4.05, III ZR 351/04, Abruf-Nr. 051596) |
Praxishinweis
Der BGH hat die Formulierung in den AGB des Krankenhausträgers, dass der Patient die von der Krankenkasse nicht gedeckten Kosten selbst tragen müsse, als unklar angesehen und deshalb nicht angewandt. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Formulierung auch für den Fall gelten solle, dass überhaupt keine Krankenversicherung hafte. Diese Unklarheit ging zu Lasten des Krankenhausträgers als Verwender.
Da die Beteiligten einen Behandlungsvertrag schließen wollten, dessen Kosten eine Krankenkasse zahlt, ist zwar mit der ausbleibenden Zahlungspflicht einer Krankenkasse die Geschäftsgrundlage des Vertrags entfallen. Allerdings gehen die Parteien davon aus, dass der Patient als Kassenpatient in das Krankenhaus aufgenommen werde und ein Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers unmittelbar und ausschließlich gegen die gesetzliche Krankenkasse besteht. Insofern tritt neben dieses öffentlich-rechtliche „Abrechnungsverhältnis“ ein „Behandlungsverhältnis“ zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus, das auf einem privatrechtlichen Vertrag (§ 611 BGB) beruht. Dementsprechend richtet sich schon das „Angebot“ des Patienten von vornherein auf die stationäre Behandlung ohne Kostenbelastung – nach den Modifizierungen des Sozialrechts – für den Patienten (BGH NJW 99, 858; BGH NJW 00, 3429; BSG NJW-RR 98, 273).
Dieses Risiko trägt aber grundsätzlich der Patient, so dass auch die nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage erforderliche Vertragsanpassung zu seiner Zahlungspflicht führt.
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