01.04.2005 | AGB-Recht
Überraschende Klausel bei Änderung der Vertragsstruktur in AGB
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Einheitspreisvertrag „Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limitiert“ ist überraschend und wird daher nicht Vertragsbestandteil (BGH 14.10.04, VII ZR 190/03, Abruf-Nr. 043115). |
Praxishinweis
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie überraschend sind (§ 305c BGB, früher § 3 AGBG). Eine solche Überraschung kann insbesondere vorliegen, wenn das gesetzliche Gepräge eines Vertrags über AGB geändert werden soll. So hat ein Vertrag das Gepräge eines Einheitspreisvertrags, wenn er sich dadurch auszeichnet, dass nach tatsächlichen Massen und Einheitspreisen abzurechnen ist. In einer Klausel, die im weiteren Vertragstext diesen Abrechnungsmodus dadurch verändern will, dass sie eine Limitierung einführt, ist eine solche überraschende Strukturänderung. Ein Auftragnehmer, der einen Einheitspreisvertrag geschlossen hat, muss nicht damit rechnen, dass durch das Klauselwerk des Auftraggebers der Charakter des Einheitspreisvertrags dahin verändert wird, dass die dem Einheitspreisvertrag innewohnende Möglichkeit, eine von der Menge abhängige Vergütung zu verlangen, ab einem bestimmten Höchstpreis ausgeschlossen ist.