09.02.2009 | Aktuelle Gesetzgebung
Die Änderungen in der Unfallversicherung durch das neue VVG
In den letzten Ausgaben von „Versicherung und Recht kompakt“ haben wir die allgemeinen Vorschriften des neuen VVG vorgestellt, die auch für die Unfallversicherung gelten (VK 07, 19 und 07, 73). Der folgende Beitrag gibt einen Überblick darüber, welche besonderen Regelungen für die Unfallversicherung geplant sind (§§ 178 ff. VVG-RegE). Ausführlich dazu Marlow/Spuhl, Das neue VVG.
Erstmalige Regelung des Versicherungsfalls im Gesetz
Der Versicherungsfall wird erstmalig gesetzlich geregelt. Diese Regelung entspricht der allgemein üblichen Definition. Danach liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet.
Praxishinweis: Es ändert sich nichts, auch wenn die Begründung zum Regierungsentwurf - zu Unrecht - meint, das Merkmal „plötzlich“ beinhalte nicht in erster Linie ein zeitliches Element. Die Rechtsprechung ist daran nicht gebunden, sie wird an ihrer bisherigen Auffassung festhalten. Die Unfreiwilligkeit der Gesundheitsbeschädigung wird wie bisher vermutet.
Definition der Invalidität im Gesetz
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