01.01.2005 | Aktuelle Gesetzgebung
Verbraucherschutz beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen
Am 8.12.04 ist das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen in Kraft getreten (BGBl I. 04, 3102). Es setzt die EU-Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher in deutsches Recht um.
Neu: Informationspflicht und Widerrufsrecht
Durch die Neuregelungen sollen Verbraucher besser geschützt werden, die z.B. Kredite per Post aufnehmen, eine Versicherung oder einen Rentenvertrag im Internet abschließen oder eine Geldanlage per Fax erwerben. Die Anbieter sind zu umfassender Information verpflichtet. Dem Verbraucher steht durch eine Ergänzung des § 312b BGB nun grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht – wie auch im Versandhandel – zu.
Die Auswirkungen in der Praxis
Die bisher geltenden Vorschriften über Fernabsatzverträge klammerten nach der „allgemeinen“ Fernabsatzrichtlinie von 1997 Finanzdienstleistungen aus. Die Neuregelung schließt diese Lücke im Verbraucherschutz. Die Auswirkungen in der Praxis stellen sich wie folgt dar:
- Ein Verbraucher will im Internet ein Sparkonto eröffnen. Er erhält vor Vertragsschluss umfassende Informationen vom Anbieter, z.B. zu Ansprechpartnern, Produkt (z.B. Zinssätze, Kündigungsfristen) und Vertragsmodalitäten. Diese können ihm auch in Textform (z.B. per E-Mail) mitgeteilt werden. Alle sonstige Anforderungen an das Geschäft, bei der Kontoeröffnung etwa hinsichtlich der Identifizierung, gelten weiter.
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