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  • 01.05.2007 | Aktuelle Gesetzgebung

    Vertragsschluss und Beginn des Versicherungsschutzes nach der VVG-Reform

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    In der Februarausgabe von „Versicherung und Recht kompakt (VK 07, 19) hatten wir die Änderungen durch die VVG-Reform bei vorvertraglicher Anzeigepflicht, vertraglichen Obliegenheiten, Gefahrerhöhung und grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls dargestellt. Der folgende Beitrag erläutert die Änderungen nach der VVG-Reform im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss und dem Beginn des Versicherungsschutzes.  

    Vertragsschluss

    Die Reform regelt die Beratungs- und Informationspflichten des VR vor Abschluss eines Versicherungsvertrags völlig neu. Vorweg ist zu sagen: Die erst im Jahre 1994 eingeführte Vorschrift des § 5a VVG wird es nach der Reform nicht mehr geben. Das von den VR überwiegend praktizierte und problemlos eingeführte Policenmodell weicht einem komplizierten, auf optimalen Verbraucherschutz ausgerichteten Verfahren. Ob dieses Ziel erreicht und nicht andererseits die Streitquote steigen wird, bleibt abzuwarten.  

     

    Pflichten des VR in der Angebotsphase

    Nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG n.F. muss der VR in der Angebotsphase, soweit nach der Sache oder der Person des VN hierfür Anlass besteht,  

     

    • den VN nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen,
    • ihn beraten und ihm die Gründe für den erteilten Rat angeben,
    • die Befragung, Beratung und Raterteilung dokumentieren und
    • die Dokumentation dem VN vor Abschluss des Vertrags übermitteln.