12.01.2011 | Allgemeines Versicherungsvertragsrecht
Belehrungspflicht des VR bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Für die nach § 28 Abs. 4 VVG geforderte Belehrung durch „gesonderte Mitteilung in Textform“ bei Geltendmachung von Leistungsfreiheit des VR wegen Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach dem Versicherungsfall reicht die optische Hervorhebung auf dem Schadenanzeigeformular aus. Die Belehrung auf einem gesonderten Schriftstück ist nicht erforderlich (OLG Karlsruhe 3.8.10, 12 U 86/10, Abruf-Nr. 102697). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger nahm aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau (VN) deren Hausratversicherer wegen Diebstahls eines Fahrrads auf Entschädigung in Anspruch. Zur Schadenshöhe fügte er der Schadenanzeige eine nachträglich erstellte Rechnung der Fa. X bei. Daraus war nicht ersichtlich und wurde auch nicht offenbart, dass die dort aufgeführten Teile des später montierten Spezialrades z.T. gar nicht bei der X erworben worden waren.
Das LG hat die Klage wegen Arglist abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Leistungsfreiheit des VR bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit setzt nach § 28 Abs. 4 VVG einen Hinweis des VR auf die Rechtsfolge voraus. Der Hinweis hat durch „gesonderte Mitteilung in Textform“ zu erfolgen. Die umstrittene Frage, ob der Hinweis auch bei Arglist erforderlich ist, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls hat der VR formgerecht auf die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit hingewiesen.
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