07.10.2010 | Allgemeines Versicherungsvertragsrecht
Wie lange konnte der VR die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. setzen?
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Bei Ablehnung von Leistungsansprüchen aus Altverträgen konnte der VR die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. wirksam auch noch im Jahre 2008 setzen (LG Dortmund 28.5.09, 2 O 353/08 (VersR 10, 193), Abruf-Nr. 103048; LG Dortmund 12.8.09, 22 O 179/08 (VersR 10, 196), Abruf-Nr. 103049, mit ablehnender Anmerkung Marlow (VersR 10, 198 f.); LG Köln 27.1.10, 26 O 224/09 (VersR 10, 611), Abruf-Nr. 103050; LG München I 4.6.10, 25 O 1416/10 (r+s 10,317), Abruf-Nr. 103051). |
Praxishinweis
Die sog. Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. ist durch die VVG-Reform ersatzlos gestrichen worden. Sie war seinerzeit schon umstritten, weil auch begründete Leistungsansprüche des VN entfallen konnten, wenn dieser den vom VR abgelehnten Anspruch innerhalb der Sechs-Monatsfrist nicht gerichtlich geltend gemacht hatte.
Dennoch bereitet die Vorschrift in folgenden Fällen noch Probleme:
- Es liegt ein Versicherungsfall aus einem Altvertrag vor (Abschluss vor 1.1.08).
- Der Versicherungsfall ist vor oder in 2008 eingetreten.
- Die Leistungsablehnung des VR erfolgt in 2008.
- Der VR hat noch in 2008 die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. gesetzt und sich später wegen Fristablaufs auf Leistungsfreiheit berufen.
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