01.12.2005 | Baurecht
Bauträgervertrag: Diese Voraussetzungen müssen zur Kaufpreisfälligkeit erfüllt sein
Neben der Beschreibung des Kaufgegenstands (dazu Bartelt, VK 05, 163 und VK 05, 185) sind die vereinbarten Kaufpreisfälligkeiten unter Berücksichtigung der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ein weiteres Kernelement des Bauträgervertrags (BTV). Der Beitrag erläutert, worauf der Anwalt bei der Prüfung dieses Punktes achten muss.
MaBV gibt zwei Sicherungskreise vor
Die MaBV stellt zwei Sicherungsmöglichkeiten zur Verfügung, die nicht miteinander vermischt werden dürfen, nämlich die Fälligkeit nach § 3 MaBV und die Fälligkeit nach § 7 MaBV. Zwischen beiden kann aber ein Wechsel vereinbart werden. Die zivilrechtliche Vertragsgestaltung muss diese öffentlich-rechtlichen Mindeststandards umsetzen.
Fälligkeit nach § 3 MaBV
Es gibt allgemeine Fälligkeitsvoraussetzungen, die an den rechtlichen Abwicklungsstand des Vertrags anknüpfen (§ 3 Abs. 1 MaBV) und solche, die an den Bautenstand anknüpfen (§ 3 Abs. 2 MaBV). Die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 MaBV müssen kumulativ vorliegen, um eine Kaufpreisfälligkeit auszulösen.
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