01.11.2005 | Baurecht
Worauf Sie bei der Beurkundung des Bauträgervertrags achten müssen
In der letzten Ausgabe von „Verbraucherrecht kompakt“ hatten wir die Grundprinzipien des Bauträgervertrags (BTV) aufgezeigt (Bartelt, VK 05, 163). Der folgende Beitrag erläutert, welche Punkte Sie bei der Beurkundung eines BTV besonders prüfen sollten.
Beurkundungsumfang
Der BTV ist beurkundungsbedürftig (§ 311b S. 1 BGB). Das gilt für sämtliche Bestandteile (Grundstücksgeschäft und Werkvertrag). Charakteristisch ist, dass sich der Bauträger neben der Eigentumsverschaffung auch zu mehr oder weniger umfangreichen Bauleistungen verpflichtet. Umfang und Inhalt der Sanierung, Ausgestaltung und Ausstattung des zu errichtenden Gebäudes gehören zu den wesentlichen Vertragselementen. Die baulichen Maßnahmen sind im Rahmen einer Bau- und Ausstattungsbeschreibung niederzulegen, auf die sich das Beurkundungserfordernis erstreckt (BGH NJW 05, 1356). Technisch kann dies auf zwei Arten geschehen:
- Die Baubeschreibung wird dem Bauträgervertrag als Anlage beigefügt und mit verlesen (§ 9 Abs. 1 S. 2, § 13 Abs. 1 BeurkG). Sie wird dadurch zum Inhalt der Niederschrift.
- Die Baubeschreibung wird in einer gesonderten notariellen Urkunde niedergelegt, auf die verwiesen wird (§ 13a BeurkG). Bei umfangreichen Bauvorhaben mit einer entsprechend umfangreichen Baubeschreibung ist dies regelmäßig der Fall.
Beurkundungspflicht für bereits erbrachte Bauleistungen?
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