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  • 01.05.2005 | Baurecht

    Zinsansprüche nach BGB- und VOB-Vertrag

    Wenn der Auftraggeber nicht fristgerecht zahlt, hat der Bauunternehmer neben seiner normalen Werklohnforderung noch Anspruch auf Verzugszinsen. Bei der Geltendmachung der Zinsen müssen die Unterschiede zwischen Werkvertrag nach BGB und VOB-Vertrag beachtet werden.  

     

    Zinsen im BGB-Vertrag

    Im BGB-Vertrag entsteht der Anspruch auf Zinsen automatisch. Es bedarf keiner Mahnung. Der Zinslauf beginnt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang. Der Unternehmer kann aber auch einen früheren Zahlungstermin setzen und den Auftragnehmer so eher in Verzug setzen.  

     

    Zinsen im VOB-Vertrag

    Anders ist es beim VOB-Vertrag. § 16 Nr. 5 Abs. 3 S. 1 VOB/B fordert, dass der Bauunternehmer dem Auftraggeber eine Nachfrist setzt. Erst wenn der Auftraggeber diese verstreichen lässt, beginnt der Zinslauf.