06.11.2008 | Berufshaftpflichtversicherung
AVB: Deckungsausschluss für
angestellten Scheinsozius ist unwirksam
Eine Regelung in den AVB einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, wonach auch ein angestellter Scheinsozius keinen Deckungsschutz gegen Schadenersatzansprüche von Mandanten wegen Veruntreuungen von echten Sozien haben soll, ist unwirksam (OLG München 8.8.08, 25 U 5188/07, Abruf-Nr. 083311). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Das OLG weist zu Recht darauf hin, dass die Klausel inhaltlich unangemessen ist, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Sie schränkt auch wesentliche Rechte und Pflichten ein, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, wodurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB).
So ist der Anwalt nach § 51 Abs. 1 BRAO zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung in dem dort genannten Rahmen verpflichtet. Für diese Pflichtversicherung bestimmt § 113 Abs. 2 VVG (§ 158b Abs. 2 VVG a.F.), dass der VR dem VN unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen hat, dass eine dem zu bezeichnenden Gesetz entsprechende Haftpflichtversicherung besteht.
Aus der Natur des Vertrags ergibt sich, dass der Vertragszweck gefährdet ist, wenn durch eine Ausweitung des nach § 51 BRAO zulässigen Haftungsausschlusses der gesetzlich gebotene und vom VR auch bestätigte Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 51 BRAO nicht mehr gewährleistet ist.
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