05.11.2009 | Berufshaftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherer kann dem Geschädigten nicht als Nebenintervenient beitreten
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
Der Haftpflicht-VR eines Notars, der seinem VN gegenüber die Deckung für einen Schadenfall wegen wissentlicher Pflichtverletzung abgelehnt hat, kann im Haftpflichtprozess gegen den Notar nicht in zulässiger Weise aufseiten des Anspruchstellers beitreten, um eine Verurteilung des eigenen Vertragspartners, des VN, wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung zu erreichen und dadurch sicherzustellen, dass er sich im Deckungsprozess auch dem Anspruchsteller gegenüber auf Leistungsfreiheit berufen kann (OLG München 5.2.09, 1 U 1984/08, Abruf-Nr. 093545). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Notar N hatte einen Grundstücks-Kaufvertrag beurkundet. Anschließend beurkundete er, ohne dass sein die Erklärungen abgebender Mitarbeiter dazu bevollmächtigt war, die Bestellung von Grundschulden. Eine der Grundschulden wurde von einem Dritten gutgläubig erworben. Die Vertragsdurchführung scheiterte wegen Insolvenz des Käufers. Der Verkäufer konnte die Löschung der Grundschulden nur durch Zahlung einer erheblichen Abstandssumme erreichen. Diesen Schaden und weitere aus dem Vertrag entstandene Schäden machte der Geschädigte gegenüber N geltend. N ist jedoch vermögenslos.
Nach Klageerhebung trat der Haftpflicht-VR des N diesem zunächst als Nebenintervenient bei. Nach dem erstinstanzlichen Urteil lehnte der VR gegenüber N, der inzwischen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, Deckung unter Hinweis auf § 4 Ziff. 4 AVB Vermögen wegen wissentlicher Pflichtverletzung ab. Sodann widerrief der VR seinen Beitritt zum Prozess aufseiten des N und erklärte, nunmehr auf der Seite des Klägers beizutreten: Für ihn sei die Feststellung der Verschuldensform von größter Bedeutung. Bei nicht überschießenden Feststellungen sei er im Deckungsprozess nämlich daran gebunden. Deswegen müsse ihm ermöglicht werden, im Haftpflichtprozess eine wissentliche Pflichtverletzung feststellen zu lassen. Nach Ablehnung der Deckung sei er auch nicht mehr gehalten, unter Hintanstellung der eigenen Interessen die des N zu vertreten.
Nach Bestreiten der Zulässigkeit der Nebenintervention hat das OLG deren Unzulässigkeit ausgesprochen. Die Intervention widerspreche schon dem versicherungsvertragsrechtlichen Rücksichtnahmegebot. Der VR habe bedingungsgemäß die Interessen des VN zu vertreten. Auch wenn er die Deckung endgültig abgelehnt habe, dürfe er seinem Vertragspartner nicht nur deshalb in den Rücken fallen, um für den Fall, dass diese Ablehnung unberechtigt sei, gewappnet zu sein. Darüber hinaus fehle es auch an den Voraussetzungen des § 66 ZPO. In Wirklichkeit wolle der VR den Geschädigten gar nicht unterstützen. Der VR wolle, wie er selbst einräume, eine Verurteilung wegen wissentlicher Pflichtverletzung erreichen. Gerade das sei aber nicht im Interesse des Kl., denn dann bleibe der Kl. auf einem großen Teil seines Schadens sitzen, weil er dann statt des VR nur die Vertrauensschadenversicherung in Anspruch nehmen könne. Diese sei, wenn überhaupt, nur einen Teil des Schadens zu decken verpflichtet. Die Interessen von VR und Kl. seien deshalb nicht zumindest teilweise parallel gelagert, sondern entgegengesetzt.
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