01.09.2007 | Berufshaftpflichtversicherung
Wann besteht Leistungsfreiheit wegen eines bewusst pflichtwidrigen Verhaltens des VN?
1. In der Haftpflichtversicherung besteht Leistungsfreiheit wegen bewusst pflichtwidrigen Verhaltens des Versicherten nur, wenn der Versicherte die verletzte Pflicht gekannt und gewusst hat, wie er sich hätte verhalten müssen. Der dem VR obliegende Beweis hierfür kann erbracht sein, wenn ein Versicherter (hier Architekt) das Primär- oder Elementarwissen seines Berufs außer Acht gelassen hat. Dies gilt zumal für einen Versicherten mit langjähriger Berufserfahrung. |
2. Es gehört in diesem Sinn zum Elementarwissen eines Architekten, dass ein bloß deckendes Dach nur bei einer bestimmten Dachneigung geplant werden darf, und dass ohne eine solche Neigung eine Abdichtung vorzusehen ist. |
(OLG Hamm 7.3.07, 20 U 132/06, Abruf-Nr. 072649) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN, ein Architekt, plante eine Industriehalle. Diese sollte wegen der örtlichen Gegebenheiten eine Dachneigung von weniger als einem Prozent haben. Eine Abdichtung gegen Regenwasser sah der VN dabei nicht vor. Es kam deshalb zu Wasserschäden, für die er vom Auftraggeber (neben dem Bauunternehmer) in Anspruch genommen wurde. Der Berufshaftpflicht-VR lehnte Leistungen ab. Der VN habe den Schaden durch ein bewusst pflichtwidriges Verhalten verursacht.
Die Klage hatte aus den in den Leitsätzen genannten Gründen keinen Erfolg. Der VN habe den Schaden durch ein bewusst pflichtwidriges Verhalten herbeigeführt. Das sei deshalb erwiesen, weil der dem VN unterlaufene Verstoß ein solcher gegen das Elementarwissen eines Architekten sei.
Praxishinweis
Die Pflichtwidrigkeitsklausel in A IV Nr. 8 BBR, die die Vorschrift des § 152 VVG modifiziert, ist wirksam. Die Regelung benachteiligt die betroffenen VN nicht unangemessen, denn dem wesentlichen Gehalt von § 152 VVG wird ausreichend Rechnung getragen (BGH VersR 91, 176 = r+s 91, 45).
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