06.02.2008 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Argumentationshilfe: Darlegungslast bei § 21 VVG
Steht der berufsunfähige VN vor dem Problem, dass vom Gericht die Wirksamkeit des Rücktritts vom Vertrag bejaht wird, kann er seinen Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente nur noch über § 21 Abs. 2 S. 1 VVG n.F. (§ 21 VVG a.F.) „retten“ (vgl. Praxishinweis VK 07, 159).
Dies bereitet ihm nicht selten Schwierigkeiten, insbesondere wenn es sich bei den (bei Antragstellung) verschwiegenen Vorerkrankungen um psychische Beschwerden handelt und die Berufsunfähigkeit ebenfalls mit solchen Beschwerden begründet wird. Nicht selten besteht Neigung, wegen der Besonderheiten dieser Erkrankungsart ohne Beweiserhebung zumindest eine Mitursächlichkeit zu bejahen und damit dem Erfolg der Leistungsklage den Boden zu entziehen. Der Anwalt des VN sollte daher auf Folgendes hinweisen:
- Der Vortrag des VN kann nicht ohne Weiteres etwa als zu pauschal oder nicht nachvollziehbar zurückgewiesen werden, sofern der VN zumindest Anknüpfungstatsachen für eine Begutachtung vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. Dies hat der BGH (21.11.07, IV ZR 129/05, Abruf-Nr. 080232) im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde verdeutlicht: Der Anspruch des VN auf rechtliches Gehör war verletzt, weil der Antrag auf ein medizinisches Sachverständigengutachten abgelehnt wurde.
- Setzt die Würdigung des Sachverhalts ein spezielles Fachwissen voraus, muss der Richter nachvollziehbar darlegen, dass er über eine solche Sachkunde verfügt (BGH VersR 07, 1008). In derartigen Fällen dürfen an den Vortrag der selbst nicht sachkundigen Partei keine hohen Anforderungen gestellt werden. Diese darf sich vielmehr zunächst auf nur vermutete Tatsachen beschränken (BGH VersR 04, 83 = r+s 03, 527).
- Der Vortrag der VN, zwischen den verschwiegenen Vorerkrankungen – insbesondere psychische Beschwerden und Störungen – und der nach Vertragsschluss aufgetretenen und wohl zur Berufsunfähigkeit führenden schweren Depression, bestehe kein ursächlicher Zusammenhang, ist erheblich. Trifft er zu, bleibt die Leistungspflicht nach § 21 VVG bestehen. Das Berufungsgericht darf ohne eigene Sachkunde keine medizinischen Schlussfolgerungen ziehen. Anderenfalls hat es die Beweisfrage ohne ausgewiesene eigene Sachkunde selbst beantwortet. Das ist prozessual unzulässig (BGH 21.11.07, IV ZR 129/05, Abruf-Nr. 080232).
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