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  • 01.11.2007 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit: Voraussetzungen der rückschauenden Feststellung

    von RiLG Nicole Schäfer, Berlin
    Berufsunfähigkeit (BU) setzt voraus, dass der körperlich-geistige Gesamtzustand des VN derart beschaffen ist, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung von verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht gestellt werden kann (BGH 11.10.06, IV ZR 66/05, Abruf-Nr. 063485).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN fordert Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) für die ersten sechs Monate nach einem Unfall. Nach einem aus gesundheitlichen Gründen gescheiterten Arbeitsversuch hatte der VR seine Leistungspflicht ab dem siebten Monat nach dem Unfall anerkannt. Klage und Berufung des VN blieben erfolglos.  

     

    Die Revision wurde zurückgewiesen: Die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 BUZ lagen in den ersten sechs Monaten seit dem Unfallereignis nicht vor. Damit Beeinträchtigungen zu bedingungsgemäßer BU werden, muss der körperlich-geistige Gesamtzustand des VN derart beschaffen sein, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung der verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht gestellt werden kann. Es muss demnach ein Zustand erreicht sein, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der halben Arbeitskraft nicht mehr zu erwarten ist (BGH VersR 84, 630).  

     

    Wann erstmals ein solcher Zustand gegeben war, der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen mehr auf eine Besserung rechtfertigte, ist danach rückschauend festzustellen bzw. zu ermitteln (BGH VersR 95, 1431 = r+s 96, 35). Beim VN war erst nach dem gescheiterten Versuch der Arbeitsaufnahme ein Zustand gegeben, der eine Wiederherstellung seiner Arbeitskraft zu mindestens 50 Prozent in absehbarer Zeit nicht mehr erwarten ließ. Denn in dem davor liegenden Zeitraum bestand nach Einschätzung des Sachverständigen eine Heilungschance von 90 bis 40 Prozent. Wäre die Verletzung unmittelbar nach dem Unfall erkannt worden, hätte der VN nach etwa 4 bis 5 Monaten in seinem Beruf wieder arbeiten können.