Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.03.2009 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Berufsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit

    von RiLG Nicole Schäfer, Berlin

    Auch ein gekündigtes Arbeitsverhältnis stellt die maßgebliche „zuletzt ausgeübte Tätigkeit“ in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung dar (OLG Hamm 18.6.08, 20 U 187/07, Abruf-Nr. 090656).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN begehrt Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (BU) aus einer seit 1.4.02 geschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung sowie Feststellung deren Fortbestands. Seit dem 1.2.02 war er nach Kündigung durch den Arbeitgeber arbeitslos. Diese Kündigung hatte er bei Antragstellung nicht angegeben. Zur BU verweist der VN auf eine psychiatrische Behandlung seit dem 24.2.04. Der VR erklärte den Rücktritt und die Anfechtung vom Vertrag. Der Klage des VN wurde im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung des VR hatte keinen Erfolg:  

     

    Rücktritt und Anfechtung vom 11.11.04 im Hinblick auf eine verschwiegene Kündigung des Arbeitgebers sind aufgrund von Verfristung nicht wirksam. Die Frist beginnt mit Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung bzw. der Täuschung. Spätestens seit dem Zugang des Fomularantrags vom 18.8.04 hatte der VR diese Kenntnis, denn darin wurde erläutert, dass der VN letztmals am 31.1.02 gearbeitet hatte, eine Kündigung erfolgt sei und das Arbeitsgericht dies rückwirkend am 18.7.02 festgestellt hatte. Damit war bekannt, dass dem VN vor Schließung des Vertrags gekündigt worden war.  

     

    Der VN ist auch bedingungsgemäß berufsunfähig: Es ist auf die frühere Tätigkeit als Chefsekretär („seinen Beruf”) abzustellen, auch wenn der VN bei Abschluss des Vertrags nicht mehr arbeitete. Dies war die letzte von dem VN in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit. Das Ende des Arbeitsverhältnisses wurde erst nachträglich durch Vergleich am 18.7.02 auf den 31.1.02 festgelegt. Zudem ist auch bei Arbeitslosen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abzustellen (OLG Düsseldorf NVersZ 02, 355), sofern nicht der VN bereits aus freien Stücken aus dem Berufsleben ausgeschieden ist (BGH VersR 87, 753). Auf das hinreichend dargelegte und konkrete Tätigkeitsbild kommt es nach dem überzeugenden Gutachten nicht an, wonach seit 24.2.04 ein aufgehobenes berufliches Leistungsvermögen besteht. Es handelt sich auch um BU infolge Krankheit - u.a. depressive Störung -, auch wenn das Krankeitsbild maßgeblich durch den Wegfall des beruflichen Umfelds geprägt wurde. Die Bedingungen sehen nicht vor, dass nur krankheitsauslösende Umstände heranzuziehen sind, die nicht im beruflichen Umfeld ihre Ursache haben.