01.10.2007 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden
Für die Frage, ob ein Auszubildender voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen „Beruf“ auszuüben, ist allein auf das zuletzt bestehende Ausbildungsverhältnis abzustellen (OLG Dresden 18.6.07, 4 W 618/07, Abruf-Nr. 072971). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN fordert Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ). Er sei den im Rahmen seiner der Ausbildung konkret ausgeübten Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen zu mehr als 50 Prozent nicht mehr gewachsen. Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.
Bei der Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann ist der „zuletzt ausgeübte Beruf“ i.S.d. Bedingungen nicht der Status als Auszubildender, sondern die konkret zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Aus der Sicht des Auszubildenden, der eine BUZ abschließt, verspricht der VR typischerweise nicht nur Schutz gegen den vollständigen Wegfall jeder Möglichkeit der Berufstätigkeit, sondern gerade auch Schutz gegen den Wegfall der Möglichkeit, den mit der begonnenen Ausbildung beschrittenen beruflichen Lebensweg fortführen zu können (OLG Koblenz r+s 94, 195). Sonst wäre der Versicherungsschutz des Auszubildenden auf eine bloße Erwerbsunfähigkeitsversicherung reduziert, ohne dass dies aus den Bedingungen in hinreichend klarer Weise (§ 305c BGB) ersichtlich wäre. Gibt ein Auszubildender daher im Antrag eine bestimmte Tätigkeit an und schließt der VR auf dieser Grundlage ab, ist die angegebene Tätigkeit ein Beruf i.S.d. der Bedingungen, auch wenn dies nach dem Sprachgebrauch zweifelhaft ist. Hier liegt eine – zumindest stillschweigende – Ausdehnung des Berufsbegriffs i.S.d. Versicherungsbedingungen (OLG Zweibrücken r+s 99, 390).
Praxishinweis
Grundsätzlich kommt auch bei einem Auszubildenden eine Verweistätigkeit in Betracht. Verneint er pauschal die Fähigkeit eine andere Tätigkeit auszuüben, muss der VR substantiiert eine konkrete Verweistätigkeit darlegen. Ein pauschaler Verweis auf „alle anderen Ausbildungsberufe“ genügt nicht (LG Berlin 7.11.06, 7 O 132/04, Abruf-Nr. 072972).
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