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  • 05.08.2011 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Leistungseinstellung nach Umschulung eines Rettungsassistenten zum Restaurantmeister

    von RA Marc O. Melzer, FA Medizin- und Sozialrecht, Bad Lippspringe

    1. Die konkrete Verweisungstätigkeit als Restaurantmeister ist mit der ursprünglichen Tätigkeit als Rettungsassistent vergleichbar. Die Verweisungstätigkeit wahrt die Lebensstellung, wenn ursprünglich 17.300 EUR brutto verdient wurden, nunmehr 18.000 EUR zuzüglich Trinkgelder verdient werden.  
    2. Für die Vergleichbarkeit der Tätigkeit spricht schon die Berufsbezeichnung als Assistent bzw. Meister sowie die Dauer der Ausbildung in den jeweiligen Tätigkeiten.  
    (LG Aurich 31.5.11, 3 O 724/10, Abruf-Nr. 112473)

     

    Sachverhalt

    Der VN verlangt Leistungen aus einer BUZ-Versicherung. Bei Vertragsschluss war er als Rettungsassistent im öffentlichen Dienst tätig. 2003 wurde bei ihm eine chronisch-entzündliche Darmerkrankung (Morbus Crohn) diagnostiziert. Der VN gab daraufhin seine Tätigkeit als Rettungsassistent auf. Der VR erkannte den Eintritt bedingungsgemäßer BU an und erbrachte vertragsgemäß die vereinbarten Leistungen, da der VN nach ärztlicher Prognose seinen zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen nicht mehr zu mindestens 50 Prozent auszuüben imstande war. Anschließend arbeitete der VN zunächst als ungelernter Kellner. Nach einer zweijährigen Umschulung erhielt er 2009 zunächst den Gesellenbrief zum Restaurantfachmann und dann den Meisterbrief zum Restaurantmeister. Seit Januar 2011 arbeitet er als Restaurantmeister. Dabei erzielt er in etwa das gleiche Gehalt wie zuvor als Rettungsassistent. Daraufhin stellte der VR die Leistungen ein, nachdem er den VN schriftlich auf die Vergleichbarkeit des neuen Berufs (Restaurantmeister) mit dem zuletzt vor Eintritt der BU ausgeübten Beruf (Rettungsassistent) hingewiesen hatte. In § 1 Abs. 2 der AVB sei vereinbart worden, dass keine BU vorliege, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Versicherungsfalls eine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausübe und sie dazu aufgrund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse zu mehr als 50 Prozent in der Lage sei.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG hat die auf Weiterzahlung der BU-Rente gerichtete Klage des VN abgewiesen. Der nach der Umschulung ausgeübte Beruf führe zu einer berechtigten (konkreten) Verweisung und damit zu einer Beendigung der BU. Denn eine Verweisung sei nach den AVB grundsätzlich möglich, wenn der VN - auch unter Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten - einen Beruf ausübt, der in seiner Lebensstellung dem entspricht, was der VN zum Zeitpunkt des Eintritts der BU ausgeübt hat. Eine Vergleichbarkeit ließe sich nicht schon deshalb verneinen, weil der VN seine frühere Tätigkeit im öffentlichen Dienst eingebüßt habe.  

     

    Auch das als Restaurantmeister erzielbare Einkommen sei nicht spürbar unter das Niveau des zuletzt erzielten Verdienstes abgesunken. Es könne kein sozialer Abstieg festgestellt werden. Maßgeblich für die soziale Wertschätzung sei die gesellschaftliche Bedeutung des Berufs, eine damit verbundene Vertrauens- oder Vorgesetztenstellung, die Selbstständigkeit der Tätigkeit und der erforderliche Grad der Ausbildung. Schon der Berufsbezeichnung nach sei der Kläger nun „Meister“ und nicht mehr „Assistent“. Das deute bereits auf einen verantwortungsvolleren Tätigkeitsinhalt hin, da ein „Meister“ regelmäßig Führungsaufgaben zu erfüllen habe, während ein „Assistent“ eher weisungsgebunden arbeite. Auch die Ausbildung gestalte sich aufwendiger. Nach der zweijährigen Ausbildung müsse ein (dreimonatiger) Meisterkurs absolviert werden, während sich die zweijährige Ausbildung zum Rettungsassistenten lediglich in ein Jahr theoretische und praktische Ausbildung und ein Jahr Vollzeitpraktikum aufgliedere.