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  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Objektiv falsche Angaben: Nachfrageobliegenheit des VR und Darlegungslast des VN

    von RA Marc O. Melzer, FA für Medizinrecht und Sozialrecht, Bad Lippspringe

    • 1.Bei zutreffenden Angaben des Versicherten zu einer chronischen und seit Kindheitstagen bestehenden Erkrankung kommt eine Nachfrageobliegenheit des VR auch nicht im Hinblick auf solche Erkrankungen in Betracht, die möglicherweise mit der zutreffend angegebenen Erkrankung im Zusammenhang stehen können.
    • 2.Der VR trägt die Beweislast für die Täuschungsabsicht des VN. Den VN trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast, wenn objektiv falsche Angaben vorliegen. Er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist.

    (BGH 11.5.11, IV ZR 148/09, Abruf-Nr. 112316)

    Sachverhalt

    Beim Abschluss einer Risikolebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) hatte die VN die Frage nach einer Erkrankung der Atmungsorgane verneint. Ebenso, ob sie regelmäßig Medikamente einnehme. Handschriftlich vermerkte sie, dass sie seit Geburt an Neurodermitis leide und bei Bedarf (max. 2x/Woche 1 Tablette) die Medikamente „L“ und „D“ einnehme. Sie bejahte die Frage nach Krankheiten oder körperlichen Schäden an der Haut (auch Allergien) und benannte ihren Hausarzt. Als die VN an Brustkrebs erkrankte, beantragte sie Leistungen aus der BUZ. Dabei erfuhr der VR von einer vorvertraglichen Behandlung der VN wegen Asthma bronchiale mit den Medikamenten „Z“ und „T“. Da die VN die Asthmaerkrankung nicht angezeigt hatte, erklärte der VR den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

     

    Die VN begehrt die Feststellung, dass ihre Risikolebensversicherung mit eingeschlossener BUZ fortbestehe. Außerdem fordert sie bereits fällige BU-Renten. Sie erklärt, die Medikamente hätten allesamt der Behandlung der Neurodermitis gedient. „Z“ und „T“ habe sie nicht angegeben, da diese durch das Medikament „L“ ersetzt worden seien. Zudem umfasse das Krankheitsbild der Neurodermitis auch das bei ihr bestehende allergische Asthma. Mit der Anzeige der Neurodermitis und der Bejahung von Allergien habe sie daher ihre vorvertragliche Anzeigepflicht erfüllt.