Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 06.03.2008 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Pfändungsschutz von Berufsunfähigkeitsrenten eines ehemals Selbstständigen

    von RiLG Nicole Schäfer, Berlin
    Private Versicherungsrenten von selbstständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen stellen kein Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 3 lit. b ZPO dar, sodass ihnen kein Pfändungsschutz zukommt (BGH 15.11.07, IX ZB 99/05, Abruf-Nr. 073929).

     

    Sachverhalt

    Das AG eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners (VN), der eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente bezieht. Seinen Antrag, die Rente pfandfrei zu stellen, hat das AG zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des VN hatte beim LG teilweise Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Insolvenzverwalter, die Rente dem Insolvenzbeschlag zu unterwerfen. Der BGH hob die Entscheidung des LG auf und wies die Beschwerde des VN gegen den Beschluss des AG insgesamt zurück.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Die Rentenbezüge des VN sind nicht als Arbeitseinkommen i.S. des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO anzusehen. Mangels eines denkbaren Pfändungsschutzes unterliegen sie in vollem Umfang dem Insolvenzbeschlag, § 36 Abs. 1 S. 2 InsO. Der Senat folgte damit nicht der Entscheidung des LG, wonach auf einer privaten Lebensversicherung beruhende Renten ehemaliger Freiberufler oder Selbstständiger als Arbeitseinkommen zu qualifizieren sind und kein Grund ersichtlich sei, weshalb eine Berufsunfähigkeits(zusatz)rente eines ehemaligen Arbeitnehmers Pfändungsschutz genieße, während die aus einer privaten Lebensversicherung herrührende Berufsunfähigkeitsrente eines ehemaligen Selbstständigen uneingeschränkt pfändbar sei.  

     

    Hintergrund der Entscheidung ist § 36 Abs. 1 S. 2 InsO, der auf die §§ 850 ff. ZPO verweist. Demnach kann Arbeitseinkommen nur in Höhe des pfändbaren Teils zur Insolvenzmasse gezogen werden. Der BGH hat sich zur Streitfrage der überwiegend vertretenen Ansicht angeschlossen, dass nach Wortlaut und Systematik des § 850 ZPO nur die auf Versicherungsverträgen beruhenden Rentenbezüge von Beamten und Arbeitnehmern dem unter einschränkenden Voraussetzungen pfändbaren Arbeitseinkommen gleichgestellt werden: Pfändungsschutz sieht § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a ff. ZPO nur für Arbeitseinkommen vor. Neben den aktiven Einkünften der Beamten und Arbeitnehmer erstreckt § 850 Abs. 2 ZPO den Pfändungsschutz auf deren Versorgungsbezüge und Ruhegelder, die gegen den Dienstherrn oder Arbeitgeber gerichtet sind. Versorgungsrenten werden vom Pfändungsschutz also nur erfasst, soweit sie auf einem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis beruhen. Selbstständige können entsprechend ihrem rechtlichen Status solche Rentenansprüche nicht erwerben.