01.09.2007 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Überschussanteile müssen neben BU-Rente gesondert eingeklagt werden
Die Rechtskraft eines auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente beschränkten Urteils erstreckt sich nicht auf die vertraglich neben der Rente zugesagten Überschussanteile (BGH 23.5.07, IV ZR 3/06, Abruf-Nr. 072065). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN fordert vertraglich zugesagte Überschussanteile. Der VR hatte den Vertrag angefochten und den Rücktritt erklärt. Die Klage auf Zahlung der BU-Rente führte zu einer rechtskräftigen Verurteilung des VR. Die jetzige Klage auf Zahlung von Überschussanteilen wurde vom LG abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben, da es den VR mit seiner Anfechtung durch die Rechtskraft des Vorprozesses präkludiert sah.
Die Revision führte zur Zurückverweisung. Die Bindung des nunmehr entscheidenden Gerichts an die Vorentscheidung beschränkt sich auf den Streitgegenstand des früheren Rechtsstreits, der durch den dortigen prozessualen Anspruch und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt wird (BGH NJW 03, 3058). Hier ist im Vorprozess nur über die im Versicherungsvertrag vereinbarte Rente und nicht über die Überschussanteile rechtskräftig entschieden worden. Die Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess beschränkt sich auf den Anspruch auf Rente bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit. Das Berufungsgericht hätte den Anfechtungseinwand nur dann nicht zu prüfen brauchen, wenn im Vorprozess nach § 256 Abs. 2 ZPO das Bestehen des vorgreiflichen Rechtsverhältnisses insgesamt festgestellt worden wäre. Dass Rente und Überschussanteile auf einem einheitlichen Anspruch auf die Versicherungsleistung beruhen, genügt nicht.
Praxishinweis
Wird BU behauptet, muss der Anwalt des VN anhand des Versicherungsscheins sowie der vereinbarten Bedingungen prüfen, welche Leistungen in Betracht kommen. Häufig ist eine monatlich oder vierteljährlich im Voraus zu zahlende BU-Rente nebst Überschussbeteiligung sowie Beitragsbefreiung vereinbart. Wegen der Höhe ist der Vertragsstand zum Zeitpunkt der behaupteten BU maßgebend (vgl. ggf. Nachträge). Dynamische Steigerungen der Versicherungsleistungen enden üblicherweise mit dem Eintritt der BU.
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