07.05.2008 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Verpflichtung des VN zur Vorlage betriebswirtschaftlicher Unterlagen
Ein selbstständig tätiger VN, der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (BU) begehrt, muss betriebswirtschaftliche Unterlagen vorlegen, die Aufschluss geben über Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs, sowie über das erzielte Einkommen (OLG Köln 14.6.07,15.8.07, 5 U 28/07, Abruf-Nr. 080402). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN machte Leistungen wegen BU in seiner Tätigkeit als mitarbeitender Inhaber eines kleinen Handwerksbetriebs geltend. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.
Nach Ansicht des OLG ist der behauptete Anspruch nicht fällig, da der VN nicht die vom VR geforderten Angaben über die in den letzten Jahren erzielten Umsätze unter Beifügung von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. betriebswirtschaftlichen Auswertungen erteilt hat.
Eine entsprechende Verpflichtung folgt aus § 4 Nr. 1d BB-BUZ. Darin ist zwar nur von einer Vorlage von „Unterlagen über den Beruf” die Rede. Bei einem mitarbeitenden Betriebsinhaber liegt aber auf der Hand, dass „Unterlagen über den Beruf” auch Angaben über die wirtschaftliche Leistungskraft des Betriebs beinhalten. Ansonsten kann die bisherige berufliche Tätigkeit (vgl. § 2 BB-BUZ) nicht vollständig erfasst werden. Teil der Gesamttätigkeit eines Betriebsinhabers – und damit Teil seiner darzulegenden Berufsausübung – ist die Ausübung des Direktionsrechts gegenüber seinen Mitarbeitern. Er ist daher grundsätzlich imstande, seinen Betrieb anders zu organisieren, wenn ihm dies ohne nennenswerte Einkommenseinbußen zumutbar ist (BGH VersR 96, 1090 = r+s 96, 418).
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