08.12.2009 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Versicherer kann nicht wahllos auf andere zumutbare Berufe verweisen
Auf eine andere Tätigkeit kann nur verwiesen werden, wenn diese vergleichbar ist. Beim Vergleich der Berufsbilder sind insbesondere Wertschätzung, Einkommen und Aufstiegschancen sowie Ausbildungserfordernisse zu berücksichtigen (LG Coburg 21.8.09, 11 O 480/05, Abruf-Nr. 093758). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN ist Elektriker im elterlichen Betrieb. Er verlangt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen angeblicher Berufsunfähigkeit (BU) infolge eines Bandscheibenvorfalls. Der VR bestreitet die BU. Zudem müsse sich der VN auf andere zumutbare Berufe verweisen lassen, wie Baumarktfachverkäufer in einer Elektroabteilung, Mitarbeiter im Autoverleih, im Copy- und Mail-Center oder als Garagenwart und Hausmeister.
Das LG hat den VR antragsgemäß verurteilt. Die vertragsgemäße BU sei durch Sachverständigengutachten nachgewiesen. Die vom VR vorgetragene Verweisbarkeit sei nicht gegeben. Der VN könne auf die genannten Tätigkeiten nicht verwiesen werden.
Praxishinweis
Die Frage der Verweisbarkeit wird meist durch Sachverständigengutachten beantwortet. Dabei muss der Anwalt folgende Punkte beachten:
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