01.10.2007 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Verweisung des VN auf eine Vergleichstätigkeit
Ein VN, der wegen Ruhestandsversetzung Berufsunfähigkeit (BU) behauptet, kann sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränken, wenn der VR Vergleichstätigkeiten anhand eines berufskundlichen Gutachtens konkret darlegt (LG Berlin 19.6.07, 7 O 421/05, Abruf-Nr. 072973). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN (Postzusteller) wurde vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Er begehrte vom VR ab diesem Zeitpunkt die Zahlung einer monatlichen BU-Rente. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Ruhestandsversetzung begründet noch keine BU i.S. der Bedingungen. Eine sog. Beamtenklausel ist nicht vereinbart. Zur Begründung einer Leistungspflicht kommt es daher allein darauf an, ob die Voraussetzungen nach Ziffer 2.1 BUZ erfüllt sind (BGH VersR 97, 1520 = r+s 98, 38). Maßgebend für die Beurteilung einer BU im „Beruf“ ist die vom VN zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Briefzusteller in ihrer konkreten Ausgestaltung (BGH VersR 96, 830 = r+s 96, 285).
Eine Beweiserhebung zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des VN ist entbehrlich. Er hat nämlich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die vom VR aufgezeigten Vergleichsberufe behauptet. Eine Leistungspflicht setzt aber auch voraus, dass der VN infolge Krankheit zu mindestens 50 Prozent außerstande ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Der VN ist dem Bestreiten von BU nicht mit substanziierten Beweisangeboten entgegengetreten.
Praxishinweis
Die BUZ wird mit unterschiedlichen Bedingungen angeboten. Wesentlich ist, wie der Begriff der BU in den einzelnen AVB definiert ist.
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