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  • 07.01.2009 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    VR trägt Beweislast, dass VN den Agenten bei Antragstellung nicht vollständig informiert hat

    von RiLG Nicole Schäfer, Berlin

    Sind die im Antragsformular gestellten Fragen objektiv falsch beantwortet, trägt der VR die Beweislast dafür, dass der VN den Agenten bei Antragstellung nur unzureichend informiert und mit Täuschungsvorsatz gehandelt hat (OLG Saarbrücken 13.8.08, 5 U 27/07, Abruf-Nr. 084039).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN (Gastwirt) schloss 1997 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) beim VR ab, aus welcher er nun Leistungen wegen BU begehrt. Der VR trat nach Einholung von Arztauskünften wegen im Antrag nicht angegebener ärztlicher Behandlungen vom Vertrag zurück und erklärte die Anfechtung vom Vertrag. Der VN begehrt die Feststellung des Fortbestand des Vertrags sowie fortlaufende Rentenzahlung bei Beitragsfreistellung. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des VR hatte keinen Erfolg.  

     

    Eine arglistige Täuschung ist nicht festzustellen, auch wenn die im Antragsformular gestellten Fragen objektiv unrichtig und unvollständig beantwortet wurden. Der VR vermochte den Beweis nicht zu führen, dass der VN den Agenten des VR nur unzulänglich informiert hat und billigend in Kauf nahm, der VR werde sich unzutreffende Vorstellungen über das Risiko bilden (BGH VersR 04, 1297; OLG Saarbrücken VersR 06, 681). Der VN vermittelte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung einen glaubwürdigen Eindruck. Es wäre daher Sache des VR gewesen, dieses Vorbringen zu widerlegen. Der Agent konnte sich an die genauen Umstände der Antragsaufnahme nicht erinnern. Es ist nicht widerlegt, dass der VN wegen sämtlicher früherer Behandlungen das Durchgehen seiner Krankenversicherungsunterlagen angeboten hatte, was bereits der Annahme einer bewussten Irreführung entgegensteht.  

     

    Auch ein wirksamer Rücktritt vom Vertrag liegt nicht vor. Der VR hat nicht bewiesen, dass Behandlungen des rechten Knies verschwiegen wurden. Ein Rücktrittsrecht im Hinblick auf den Zustand des linken Knies scheitert an einem Verstoß des VR gegen seine Nachfrageobliegenheit (BGH VersR 95, 80). Er hätte sich nach den genauen Umständen der angegebenen Kniegelenksarthroskopie erkundigen müssen.