01.08.2007 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Was ist der maßgebliche Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit im Vergleichsberuf?
Bei einem VN, der im Zeitpunkt der behaupteten Berufsunfähigkeit zur Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht in der Lage, aber auf einen Vergleichsberuf verweisbar ist, tritt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht allein dadurch ein, dass ihm bei unverändertem Gesundheitszustand die zur Ausübung des Vergleichsberufs erforderlichen Fähigkeiten abhandenkommen oder diese hinter der Entwicklung zurückbleiben; ob er den Vergleichsberuf ausgeübt hat, ist unerheblich (BGH 7.2.07, IV ZR 232/03, Abruf-Nr. 071023). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN verlangte Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) ab 1998. Das OLG bejahte eine Leistungspflicht des VR ab 2003, weil die anfängliche Verweisbarkeit auf die Tätigkeit als angestellter Bauleiter nachträglich entfallen sei. Die Rechtsmittel der Parteien führten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
Kann der VN seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, stehen bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit (BU) i.S.v. § 2 Abs. 1 BB-BUZ und damit der Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht fest. Der VN muss zudem aus gesundheitlichen Gründen außerstande sein, eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prüfung ist der (behauptete) Eintritt der BU im bisher ausgeübten Beruf (BGH VersR 00, 349 = r+s 00, 170).
Ist der VN im maßgeblichen Zeitpunkt imstande, einen Vergleichsberuf auszuüben, ist er nicht bedingungsgemäß berufsunfähig. Der Versicherungsfall kann zwar später eintreten. Das ist aber nur der Fall, wenn der VN zur Ausübung des Vergleichsberufs ausschließlich gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist (BGH VersR 93, 1220 = r+s 93, 393).
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