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  • 01.12.2007 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Wertschätzung im betrieblichen Umfeld als Kriterium zur Beurteilung der Vergleichbarkeit

    von RiLG Nicole Schäfer, Berlin
    Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit von Tätigkeiten kommt es auf die konkrete Lebensstellung des VN an, die auch die Wertschätzung im betrieblichen Umfeld umfasst. Eine Einkommensminderung von 14 Prozent kann unzumutbar sein (OLG Karlsruhe 15.3.07, 12 U 196/06, Abruf-Nr. 073546).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN fordert Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ), da er in dem zuvor konkret ausgeübten Beruf als Schmelzer in einer Gießerei unstreitig berufsunfähig ist. Er führte als Arbeiter im Schichtbetrieb sämtliche anfallenden Tätigkeiten aus. Der VR hat den VN auf die von ihm mittlerweile ausgeübte Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer ohne Schichtbetrieb verwiesen und lehnt daher Leistungen ab. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte Erfolg.  

     

    Der VN muss sich nicht auf seine jetzige Tätigkeit verweisen lassen, denn sie entspricht nicht seiner bisherigen Lebensstellung. Eine Vergleichstätigkeit ist erst gefunden, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringen Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt. Es bedarf eines konkreten Vergleichs der Anforderungsprofile (BGH VersR 97, 436 = r+s 97, 301).  

     

    Der VN hatte in seiner bisherigen Tätigkeit als Schmelzer aufgrund seiner langjährigen Erfahrung, seines Engagements und seiner Zuverlässigkeit eine Stellung erreicht, die sich von der eines „normalen” Schmelzers oder Staplerfahrers spürbar abhob. Er war in jedem Tätigkeitsbereich der Schmelzerei einsetzbar. Zudem hatte er die Befähigung zum stellvertretenden Schichtleiter erlangt und diese Tätigkeit bereits mehrfach ausgeübt. Bei Freiwerden einer entsprechenden Stelle durfte er mit einer Beförderung rechnen.