04.08.2008 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Zinsansprüche bei Verzug des Versicherers
Der VR gerät mit geschuldeten Rentenleistungen in Verzug, wenn seine Leistungsablehnung auf einem von ihm eingeholten, wissenschaftlich unvertretbaren und schuldhaft falschen Sachverständigengutachten beruht (OLG Koblenz 16.11.07, 10 U 100/07, Abruf-Nr. 082311). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN begehrt nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit (BU) durch den VR Verzugszinsen auf die von ihm bis dahin gezahlten Beiträge sowie auf die an ihn gezahlten rückständigen Renten. Seine Klage hatte zunächst Erfolg.
Die Berufung des VR war begründet, soweit auf die vertragsgemäß weiter gezahlten Versicherungsbeiträge Zinsen zuerkannt wurden. Die Verpflichtung zur Fortzahlung der Versicherungsbeiträge während der Leistungsprüfung als auch deren Rückzahlung nach Feststellung des Versicherungsfalls sind in § 1 Nr. 4 BUZ geregelt. Wegen des vertraglichen Anspruchs scheiden andere Ansprüche insbesondere aus § 812 BGB aus (BGH VersR 92, 479). Da kein Verzug des VR erkennbar ist, scheidet eine Verzinsung insoweit aus.
Hingegen besteht ein Zinsanspruch bezüglich der rückständigen Renten. Hier liegt Verzug vor. Dem VR sind Fehler des von ihm beauftragten Sachverständigen bei der Verschuldensprüfung zuzurechnen. Dieser handelt als Erfüllungsgehilfe des VR (§ 278 BGB). Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ist das vom VR eingeholte Gutachten wissenschaftlich nicht haltbar. Dieses ist damit als grob fehlerhaft anzusehen und die darin enthaltene Beurteilung des Gesundheitszustands des VN schuldhaft falsch.
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