01.05.2007 | Betriebshaftpflichtversicherung
Ausschlussklauseln: Was genau wird von der „beruflichen Tätigkeit“ des VN erfasst?
1. Der Deckungsausschluss nach § 4 I Nr. 6 AHB erfasst nur Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN an oder mit diesen Sachen entstanden sind. |
2. Bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen greift dieser Ausschluss allerdings nur insoweit ein, als diese unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit des VN sind. |
(OLG Frankfurt a.M. 11.1.06, 7 U 169/04, Abruf-Nr. 070558) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN (Dachdecker) hatte eine Betriebshaftpflichtversicherung unter Geltung der AHB genommen. Für einen Auftraggeber hatte er Bedachungsarbeiten ausgeführt und die Schlussrechnung erteilt. Anschließend bat der Auftraggeber darum, ergänzende Arbeiten vorzunehmen. Diese führten Mitarbeiter des VN aus. Sie verschweißten im Dachrinnenbereich Folien, die als Anschlussstreifen zu Dachrinnen dienten. Nach Abschluss der Arbeiten brach ein Schwelbrand aus, der einen Teil des Dachstuhls zerstörte. Durch den Löschwassereinsatz der Feuerwehr kam es zu weiteren Feuchtigkeitsschäden in der Dachgeschosswohnung.
Der VR lehnte Deckung ab, weil eine Abnahme der Bauleistungen des VN noch nicht stattgefunden habe. Im Übrigen sei die Erfüllung der Leistung nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung. Auch sei Leistungsfreiheit gegeben, weil das Dach unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit des VN gewesen sei.
Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg, weil keiner der Einwände des VR durchgriff, also kein Leistungsausschluss vorlag.
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