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  • 09.06.2011 | Betriebshaftpflichtversicherung

    Kein sofortiges Anerkenntnis des VR bei Klageumstellung durch den VN

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    1. Der VN kann von seinem Haftpflicht-VR in der Regel keine Zahlung der Haftpflichtforderung, sondern (nur) Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes beanspruchen. Das gilt auch, wenn der Geschädigte mit der Haftpflichtforderung gegenüber einer Forderung des Schädigers (VN) ihm gegenüber aufgerechnet hat.  
    2. Gibt der Haftpflicht-VR ein Anerkenntnis ab, nachdem das Gericht den Kläger auf die Unbegründetheit des auf Zahlung gerichteten Klageantrags hingewiesen und der Kläger den Zahlungsantrag auf einen Feststellungsantrag umgestellt hat, handelt es sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO, wenn sich der Haftpflicht-VR zuvor ausschließlich mit Einwendungen zum Grund und zur Höhe des Haftpflichtanspruchs verteidigt hat.  
    (LG Dortmund, 2 O 275/10, 27.1.11, Abruf-Nr. 110892)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Ein Mitarbeiter des VN hatte den von der Firma F für betriebliche Arbeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Radlader durch Unachtsamkeit beschädigt. Den Schadenfall meldete der VN seiner Betriebshaftpflichtversicherung. F ließ danach den Radlader reparieren und übersandte die Rechnung an den VN, der sie an den VR weiterleitete. Da es in der Folgezeit nicht zu einer Regulierung der Rechnung kam, rechnete F mit dem Rechnungsbetrag gegen eine Forderung des VN gegen F auf. In der Folgezeit zahlte der VR zunächst 3.000 EUR an den VN, lehnte sodann aber Deckung ab und forderte die Akontozahlung zurück.  

     

    Mit der Klage hat der VN den Rechnungsbetrag abzgl. 3000 EUR geltend gemacht. Der VR hat sich gegen die Klage ausschließlich damit verteidigt, die Schadenersatzforderung bestehe nicht. Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hat der VN die Klage auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes umgestellt. Diesen Antrag hat der VR - unter Protest gegen die Kostenlast - unverzüglich anerkannt. In der Folgezeit haben die Parteien dann über die Kosten des Prozesses gestritten. Das LG Dortmund hat im Anerkenntnisurteil die Kosten dem VR auferlegt.  

     

    Bei diesem Anerkenntnis handelt es sich nicht um ein sofortiges im Sinne des § 93 ZPO. Das ergibt sich aus folgender Argumentation: