09.11.2010 | Betriebshaftpflichtversicherung
Versichert ist gewöhnliche Tätigkeit eines Betriebs, nicht ein Berufsbild als solches
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
1. Hat ein Bau- und Möbeltischler eine Teeküche anzubringen, ist auch der Anschluss an das Wassernetz jedenfalls dann versichert, wenn der Versicherungsumfang sich bedingungsgemäß auch nach § 5 der Handwerksordnung richtet. |
2. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass nicht ein bestimmtes Berufsbild oder Betriebsmodell unabhängig von seiner tatsächlichen Ausgestaltung versichert ist, sondern seine gewöhnliche Tätigkeit bzw. sein realer Betrieb. |
(OLG Karlsruhe 15.7.10, 12 U 6/10, Abruf-Nr. 102849) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN betrieb eine Bau- und Möbeltischlerei und hatte hierfür eine Betriebshaftpflichtversicherung genommen. Nach den BesBed waren Risiken gem. § 5 HWO eingeschlossen. Der VN hatte es übernommen, Mobiliar für ein Arbeitszimmer, wozu auch eine kleine Teeküche gehörte, anzufertigen und anzubringen. Der Monteur schloss dabei auch einen vorhandenen Boiler an die Wasserleitung an. Wegen des unterbliebenen Einbaus eines Druckminderungssystems kam es zum Wasseraustritt und zu einem erheblichen Sachschaden beim Kunden. Der insoweit in Anspruch genommene VR berief sich darauf, dass der Anschluss an das Wassersystem nicht vom allein versicherten Risiko einer Bau- und Möbelschreinerei umfasst sei, sondern zur Gas- und Wasserinstallation gehöre.
Die Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz hatte in beiden Instanzen Erfolg.
Der Senat neigt dabei der Auffassung zu, dass der durchschnittliche VN, der seine berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit gegen Haftpflichtrisiken versichert, mit seinem Versicherungsantrag regelmäßig zum Ausdruck bringen will, dass nicht ein bestimmtes Berufsbild oder Betriebsmodell unabhängig von seiner tatsächlichen Ausgestaltung versichert werden soll, sondern seine gewöhnliche Tätigkeit bzw. sein realer Betrieb. Dies muss aber nicht abschließend entschieden werden.
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