07.07.2010 | Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung
In diesen Fällen gelten Gehalts- und Lohnkosten als Unterbrechungsschaden
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
In der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung ist eine Belastung des VN mit Gehalts- und Lohnverbindlichkeiten auch dann als Unterbrechungsschaden i.S. von § 3 Nr. 1, § 6 Nr. 1 und 2 FBUB anzusehen, wenn die Arbeitnehmer Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erhalten und auf diese die Nettolohnansprüche gemäß § 187 S. 1 SGB III übergehen (BGH 21.4.10, IV ZR 308/07, Abruf-Nr. 101555). |
Sachverhalt
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter vom VR Leistungen aus einer Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung, die die Insolvenzschuldnerin (VN) unterhielt. Die zugrunde liegenden „Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Bedingungen“ (FBUB) lauten auszugsweise:
§ 3 Unterbrechungsschaden, Versicherungsort, Haftzeit 1. Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb, sofern sich der Sachschaden auf einem Grundstück ereignet hat, das in der Versicherungsurkunde als Betriebsstelle bezeichnet ist. 3. Der VR haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von zwölf Monaten seit Eintritt des Sachschadens entsteht (Haftzeit) ...
§ 6 Umfang der Entschädigung 1. Zu ersetzen sind der Betriebsgewinn und die Kosten, die der VN infolge der Betriebsunterbrechung im Bewertungszeitraum nicht erwirtschaften konnte. 2. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären. 5. Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. |
Nach Nr. 2.1.3 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen „Besonderen Vereinbarungen und Bestimmungen“ (BVB) erkennt der VR die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den nächstzulässigen Entlassungstermin hinaus „als wirtschaftlich begründet i.S. des § 6 Nr. 2 FBUB an, soweit sie erforderlich ist, um die Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten“.
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