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  • 04.07.2008 | Feuerversicherung

    AFB: Klausel über behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen unwirksam

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
    Die Bestimmung „Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt“ in § 11 Nr. 1 AFB 87 benachteiligt den VN wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 9 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 S. 2 BGB) unangemessen und ist deshalb unwirksam (BGH 30.4.08, IV ZR 241/04, Abruf-Nr. 081729).

     

    Sachverhalt

    Der VN nimmt den VR aus einer Feuerversicherung wegen zweier Brandschäden auf seinem Fabrikgelände in Anspruch. Über den bereits regulierten Neuwertschaden hinaus macht der VN Ersatz von Mehrkosten in Höhe von ca. 130.000 EUR wegen behördlich vorgegebener Baumaßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Mitarbeiter geltend. Es gelten die AFB 87:  

     

    § 5 Versicherungswert 

    1. Versicherungswert von Gebäuden ist
    a) der Neuwert; ...

     

    § 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung
    1. Ersetzt werden
    a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen der Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung. ... Restwerte werden angerechnet. ... Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt. ...
     

    Der VR verweigert die Zahlung der Mehrkosten. Die Revision des VN gegen die Klageabweisung führte zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.  

     

    Entscheidungsgründe