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  • 07.01.2009 | Gebäudeversicherung

    Sturmschaden: Zustimmung zur
    Reparatur und Veränderung der Schadenstelle

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    1. Stimmt der VR nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls einer Reparatur zu, so erteilt er damit grundsätzlich seine Zustimmung zur Veränderung der Schadenstelle nach § 20 Nr. 1e VGB 88.  
    2. Übergibt der VN dem VR von diesem angeforderte Kostenvoranschläge und äußert sich der VR hierzu nicht, so darf der VN dieses Verhalten als Zustimmung zur Ausführung der Reparatur und als Zustimmung zur Veränderung der Schadenstelle werten.  
    3. § 20 Nr. 1e VGB 88 enthält - anders als der neue § 8 Nr. 2 VGB 2008 - weder eine Obliegenheit zur Aufbewahrung von beschädigten und ausgetauschten Teilen noch eine solche zur Ablichtung der Schadenstelle bzw. der ausgetauschten Teile.  
    (OLG Hamm 13.8.08, 20 U 25/08, Abruf-Nr. 084042)

     

    Sachverhalt

    Der VN nimmt den VR aus einer Gebäudeversicherung (VGB 88) auf Ersatz von Sturmschäden vom 20.5. in Anspruch. Nach der Schadenmeldung am 21.5. auf dem Anrufbeantworter der Geschäftsstelle des VR erfolgte am 22.5. eine Anzeige beim Sachbearbeiter des VR. Dieser besichtigte am 23.5. das Objekt und fertigte Fotos. Dabei wurde er auf am Dach verschobene Dachziegel und Dachreiter hingewiesen. Diesen Schaden hatte der VN bereits am 22.5. provisorisch beheben lassen. Zwischen dem VN und dem Sachbearbeiter wurde dann die weitere Vorgehensweise bezüglich der Reparaturen besprochen. Unstreitig sollte der VN Kostenvoranschläge einholen.  

    Der VR beglich einen Teil der Schäden durch Pauschalzahlungen. Es blieb jedoch ein Restbetrag von 6.920 EUR streitig. Dazu hat der VR jedwede Kostenzusage für die Schadenbeseitigung in Abrede gestellt und sich auf Obliegenheitsverletzungen berufen. Der VN habe unwahre Angaben gemacht, den VR nicht rechtzeitig über Höhe und Umfang der Entschädigung informiert. Er sei überdies verpflichtet gewesen, die Schadenstelle unverändert zu lassen und die Stegplatten zur Überprüfung durch den VR aufzubewahren. Jedenfalls hätte er die Platten fotografieren müssen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Einwände des VR zur Leistungsfreiheit greifen nicht. Er ist weder nach § 20 Nr. 1e noch nach § 21 VGB 88 leistungsfrei. Stimmt der VR einer Reparatur zu, erteilt er gleichzeitig auch die Zustimmung zur Veränderung der Schadenstelle. Das gilt unabhängig von der Art und Weise, wie die Reparatur später durchgeführt wird. Der Umstand, dass die Durchführung der - dem Grunde nach erlaubten - Reparatur unter Umständen dazu führt, dass Beweismittel verloren gehen, ist nicht gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung und ist von der Frage, was der VR zu ersetzen hat und wofür der VN beweisbelastet ist, zu unterscheiden.  

    Der VR trägt nicht vor, dass der Sachbearbeiter dem VN untersagt hätte, den Schaden zu reparieren. Der Vortrag lässt lediglich den Schluss zu, dass er sich hierzu nicht geäußert hat. Das konnte der VN jedenfalls nicht als Verweigerung der Zustimmung zur Reparatur und somit zur Veränderung der Schadenstelle verstehen. Im Nichtaufbewahren bzw. Beseitigen der Platten liegt bereits objektiv keine Obliegenheitsverletzung des VN, die Schadenstelle unverändert zu lassen. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht, sondern nur ein Veränderungsverbot in Bezug auf den Ort des Schadeneintritts. Die Nichtaufbewahrung bzw. Vernichtung beschädigter oder ausgetauschter Teile ist nicht vom Wortlaut der Klausel umfasst. Ein über dem Wortlaut liegender Sinngehalt wird sich jedenfalls dem durchschnittlichen VN nicht erschließen. Zur Anfertigung von Lichtbildern war der VN bedingungsgemäß ebenfalls nicht verpflichtet.