10.01.2008 | Gebäudeversicherung
Wann liegt ein „nicht bezugsfertiges Gebäude“ vor ?
Der Ausschlusstatbestand des „nicht bezugsfertigen Gebäudes“ gegen Sturmschäden in der Gebäudeversicherung (§ 9 Nr. 3a VGB 88) ist eng dahin auszulegen, dass zur Bezugsfertigkeit von einer „abgedichteten Außenhaut“ ausgegangen werden muss, also die Außenwände, Dach, Fenster und Türen restlos geschlossen sind, hingegen ist die Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen nicht gefordert (OLG Rostock 30.10.07, 6 U 121/07, Abruf-Nr. 073957). |
Sachverhalt und Gründe
Der VN nimmt den VR wegen eines Sturmschadens an einem nicht vollständig sanierten Gebäude auf Entschädigung in Anspruch. Zum Zeitpunkt des Sturms stand noch ein Baugerüst am Gebäude. Das Dach war nach einem Vorschaden noch nicht komplett saniert. Es waren drei Schichten Dachpappe angebracht. Der Innenausbau bzw. die Renovierung (Teppich- und Fußbodenbelege) war noch nicht abgeschlossen. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die Bezugsfertigkeit des Gebäudes gefehlt habe.
Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg. Bei der Auslegung eines Ausschlusses nicht bezugsfertiger Gebäude muss das spezielle Motiv des Ausschlusses in der Sturmversicherung – nämlich die erhöhte Gefahrenlage vor Bezugsfertigkeit – Berücksichtigung finden. Deshalb ist – anders als etwa in der Leitungswasserversicherung – für die Gefahrenlage nicht entscheidend auf den völligen Abschluss des Innenausbaus sowie die Installation und den Betrieb der Heizung abzustellen. Solchen Umständen kann und muss in der Sturmversicherung eine untergeordnete und damit geringere Rolle als dem Zustand der „Außenhaut des Gebäudes“ zuerkannt werden. Nicht bezugsfertig ist daher ein Gebäude für die Sturmversicherung jedenfalls,
- solange nicht die Außenwand, das Dach oder die Tür- und Fensteröffnungen restlos geschlossen sind oder
- solange noch ein Baugerüst steht,
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