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  • 01.08.2007 | Geschäftsinhaltsversicherung

    Keine Berufung auf Unterversicherung aus gewohnheitsrechtlicher Vertrauenshaftung

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
    Der VR kann sich auf eine Unterversicherung nicht berufen, wenn er zur Antragsaufnahme eigene Mitarbeiter entsendet, die die Geschäftseinrichtung in Augenschein nehmen und ihren Wert einschätzen. Erfährt der VR nachträglich durch seinen Schadenregulierer von der Unterversicherung, ist er verpflichtet, den Wert der Geschäftseinrichtung zu überprüfen und den VN auf die Unterversicherung hinzuweisen (KG 11.5.07, 6 U 191/06, Abruf-Nr. 071818).

     

    Sachverhalt

    Der VN (Bäcker) beantragte eine Geschäftsinhaltsversicherung. Den Antrag füllten der Versicherungsmakler und ein Mitarbeiter des VR (extra angeforderter Wertschätzungs-Spezialist) nach Besichtigung von Räumen und Einrichtungsgegenständen aus. Dabei wurde die Versicherungssumme um fast 50 Prozent zu niedrig angesetzt. Nach einem Kleinschaden wies der Regulierer den auftraggebenden VR auf eine mögliche Unterversicherung hin und riet eine Überprüfung an. Dies geschah nicht. Nach einem Brand kürzte der VR die Entschädigung anteilig wegen Unterversicherung. Das LG wies die Zahlungsklage des VN ab. Seine Berufung hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der VN hat Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in voller Höhe des festgestellten Sach- und Betriebsunterbrechungsschadens. Zwar ergibt sich der Anspruch nicht unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag. Denn der VR haftet nur anteilig, wenn die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls (Unterversicherung) ist (§ 56 VVG). Das war hier der Fall.  

     

    Der VR muss den VN jedoch sowohl aus der gewohnheitsrechtlichen Vertrauenshaftung (Erfüllungshaftung) als auch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss so stellen, als habe er mit dem VR eine ausreichend hohe Versicherungssumme vereinbart. Diese Haftung greift, wenn der VR bei Antragstellung einen falschen Rat über die Höhe der zu vereinbarenden Versicherungssumme gibt oder die hierbei gebotene Aufklärung unterlässt.