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  • 09.09.2008 | Haftpflichtversicherung

    AHB: Abgrenzung Verwahrungsvertag (Ausschluss) zum Gefälligkeitsverhältnis (kein Ausschluss)

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
    Gefälligkeitsverhältnisse unterfallen nicht dem Ausschluss des § 4 I Ziff. 6a AHB (Nr. 7.6 AHB 2008) (OLG Brandenburg 13.6.08, 4 U 139/07, Abruf-Nr. 082716).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die VN hatte sich bereit erklärt, in ihrer Laube die gebrauchten Möbel eines guten Bekannten, der derzeit wohnungslos war, unterzustellen. Der Wert soll 8.500 EUR betragen haben. Beim Anschüren eines in der Laube befindlichen Ofens durch die VN entstand ein Brand, der die Möbel vernichtete. Nachdem der Bekannte Schadenersatz verlangt hatte, wandte sich die VN an ihren Haftpflicht-VR. Dieser berief sich auf den Ausschluss des § 4 I Ziff. 6a AHB (Nr. 7.6 AHB 2008). Danach sind u.a. nicht versichert Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.  

     

    Das LG hat die Feststellungsklage auf Gewährung von Versicherungsschutz aus dem genannten Grunde abgewiesen. Die Berufung hatte Erfolg: Der Ausschluss erfasse nur Sachen, die Gegenstand eines Verwahrungsvertrags im Sinne der §§ 688 ff. BGB seien. Nicht erfasst seien Sachen, die aufgrund eines Gefälligkeitsverhältnisses in den Einflussbereich der VN gekommen seien. Davon sei im Streitfall trotz des Werts der Sachen auszugehen, weil es sich um einen Freundschaftsdienst für einen Bekannten gehandelt habe.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung hing ausschließlich davon ab, ob die VN die Möbel auf Grund eines Verwahrungsvertrags oder aufgrund eines Gefälligkeitsverhältnisses in der Laube untergebracht hatte. Das OLG hat nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Anwendung der Ausschlussklausel auf Gefälligkeitsverhältnisse nicht in Betracht komme. Ob die VN im Rechtssinn Besitz begründet hatte, ist ohne Bedeutung. Konkrete Abreden der Parteien über Rechte und Pflichten hatten, wie meistens in solchen Fällen, nicht bestanden. Der Umstand, dass die VN kein Entgelt bekommen sollte, besagt nichts (§ 689 BGB). Dasselbe gilt für die Frage, welches Maß an Sorgfalt die VN aufzuwenden hatte (§ 690 BGB, den das OLG wohl übersehen hat). Diese Frage wird evtl. den Haftpflichtprozess entscheiden. Für den vorliegenden Deckungsprozess konnte sie unerörtert bleiben.